Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Zukunftswerkstatt Rhein-Lahn“
(2) Er ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Bad Ems.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die beratende und tätige Unterstützung für die im Stadium vor und/oder in der Ausbildung befindlichen Personen durch Kontaktaufnahme und Beratung, durch aufklärende Öffentlichkeitsarbeit und die Planung und Veranstaltung von Jobmessen und Berufsinformationstagen.
(2) Der Verein darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO) verwirklichen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt in Textform. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung des Vereins. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
c) durch Austritt (Abs. 4 );
d) durch Ausschluss (Abs. 5).
(4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum 31.12. eines Geschäftsjahrs zulässig.
(5) Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwider gehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

(1) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder entrichten Beiträge in Geld an den Verein. Das Nähere – insbesondere die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit – regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung zu erlassen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung (§§ 6 und 7);
(2) der Vorstand (§§ 8 und 9).

zum 1. Vorsitzenden: Tanja Steeg, Auf dem Grund 3b, 56357 Oelsberg
zum 2. Vorsitzenden: Jörg Denninghoff, Hauptstraße 38, 56370 Allendorf
Alle Gewählten erklärten, die Wahl anzunehmen.

TOP 3:

Auf Vorschlag der gewählten Vorsitzenden beschloss die Versammlung einstimmig, dass der Mitgliedsbeitrag für das Jahr der Gründung EUR 20,00 beträgt und am 1. Januar des Folgejahres fällig ist. Für die Folgejahre beträgt der Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen EUR 50,00 und für juristische Personen EUR 100,00 oder eine frei zu benennende höhere Summe und ist jeweils zum 1. Januar fällig. Der Vorstand wird ermächtigt, auf Antrag die Zahlung des Jahresbeitrages in Quartalsraten zu bewilligen.

TOP4:

Die Versammlung erörterte sodann anstehende erste Maßnahmen zur Verwirklichung des Vereinszwecks. Beschlüsse hierzu wurden nicht gefasst.
Der Versammlungsleiter stellte alle gefassten Beschlüsse fest und schloss, nachdem niemand mehr das Wort wünschte, die Versammlung um 10:00 Uhr.

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